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Schenkung ArtikelDie Schenkung ist nach deutschem Schuldrecht eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB).
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Die meisten Schenkungen erfolgen durch unmittelbare Übergabe des Geschenks an den Beschenkten, womit der Eigentumsübergang vollzogen ist (sog. Handschenkung).
Ist die Zuwendung ohne den Willen des Empfängers erfolgt, so hat der Schenker das Recht, dem Beschenkten eine Frist zu setzen, in der der Beschenkte die Annahme der Zuwendung als Geschenk erklärt. Läuft diese Frist ohne Annahmeerklärung ab, so gilt das Geschenk als angenommen. Eine Schenkung liegt nicht schon dann vor, wenn kein Vermögensvorteil zugewendet wird, sondern ca. eine Person zu Gunsten einer anderen darauf verzichtet, selbst Vermögen zu erwerben (§ 517 BGB). Das Gesetz bezeichnet die Fälle, dass jemand zu dem Vorteil eines anderen auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.
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Den Vertrag, durch den sich der Schenker erst verpflichtet, dem Beschenkten einen bestimmten Gegenstand zu schenken, bezeichnet man als Schenkungsversprechen (§ 518 BGB). Dieser Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Wird die Form nicht eingehalten, so wird der Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
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Ein besondere Problem in dem Zusammenhang mit der Schenkung stellt der Fall dar, dass der Schenker nachdem Vollzug der Schenkung verarmt und für den eigenen Unterhalt oder den Unterhalt seiner Angehörigen auf das verschenkte Vermögen angewiesen wäre. Dieser exotisch anmutende Fall hat in der Rechtspraxis erhebliche Bedeutung in den häufig vorkommenden Fällen, das der Schenker durch Alter, Unfall oder Krankheit pflegebedürftig wird, sein eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung der Pflegekosten nicht ausreicht und die Allgemeinheit durch Sozialhilfe hierfür aufkommen muss. Nicht selten erweist sich in solchen Fällen, dass der Pflegebedürftige vorher Vermögensgegenstände unentgeltlich weggegeben hat. § 528 Abs. 1 BGB bestimmt hierzu, dass der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern kann, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen.
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Der Vermögenszuwachs des Beschenkten unterliegt der Schenkungsteuer.
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